Rechtsprechung
   BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10998
BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92 (https://dejure.org/1993,10998)
BAG, Entscheidung vom 14.10.1993 - 8 AZR 242/92 (https://dejure.org/1993,10998)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 (https://dejure.org/1993,10998)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,10998) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 1993, 30916228
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die des Bundesgerichtshofs geht bei der Frage, ob der Arbeitnehmer, der bei Ausübung gefahrgeneigter Arbeit einen Arbeitskollegen geschädigt hat, für den Schaden aufzukommen habe, davon aus, es fehle an Gründen für eine Haftungsbeschränkung, wenn das Risiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Pflichtversicherung gedeckt sei (vgl. Beschluß vom 25. September 1957 - GS 4/56 (GS 5/56) - BAGE 5, 1, 19 = AP, aaO, unter IV der Gründe; im folgenden; bäG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 361/65 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGHZ 27, 62 = AP Nr. 19 zu §§ 898, 899 RVO).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrens vorschriften verletzt hat (BAGE 57, 47, 50 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe).
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus angenommen, es mache keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber selbst schädige, ebenso sei es unerheblich, ob die zugunsten des Arbeitnehmers eingreifende Pflichtversicherung vom Arbeitgeber selbst oder einem Dritten abgeschlossen worden sei (BGH Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - AP Nr. 68 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 - NJW 1992, 900).
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus angenommen, es mache keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber selbst schädige, ebenso sei es unerheblich, ob die zugunsten des Arbeitnehmers eingreifende Pflichtversicherung vom Arbeitgeber selbst oder einem Dritten abgeschlossen worden sei (BGH Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - AP Nr. 68 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 - NJW 1992, 900).
  • BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63

    Arbeitnehmerhaftung - Fahrlässigkeit

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 576/55

    Arbeitsunfall - Schuldhafte Verursachung - Schadenersatzansprüche -

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die des Bundesgerichtshofs geht bei der Frage, ob der Arbeitnehmer, der bei Ausübung gefahrgeneigter Arbeit einen Arbeitskollegen geschädigt hat, für den Schaden aufzukommen habe, davon aus, es fehle an Gründen für eine Haftungsbeschränkung, wenn das Risiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Pflichtversicherung gedeckt sei (vgl. Beschluß vom 25. September 1957 - GS 4/56 (GS 5/56) - BAGE 5, 1, 19 = AP, aaO, unter IV der Gründe; im folgenden; bäG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 361/65 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGHZ 27, 62 = AP Nr. 19 zu §§ 898, 899 RVO).
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die des Bundesgerichtshofs geht bei der Frage, ob der Arbeitnehmer, der bei Ausübung gefahrgeneigter Arbeit einen Arbeitskollegen geschädigt hat, für den Schaden aufzukommen habe, davon aus, es fehle an Gründen für eine Haftungsbeschränkung, wenn das Risiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Pflichtversicherung gedeckt sei (vgl. Beschluß vom 25. September 1957 - GS 4/56 (GS 5/56) - BAGE 5, 1, 19 = AP, aaO, unter IV der Gründe; im folgenden; bäG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 361/65 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGHZ 27, 62 = AP Nr. 19 zu §§ 898, 899 RVO).
  • BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 361/65

    Auferlegung einer gefährlichen Tätigkeit - Folgeleisten der Anordnung -

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die des Bundesgerichtshofs geht bei der Frage, ob der Arbeitnehmer, der bei Ausübung gefahrgeneigter Arbeit einen Arbeitskollegen geschädigt hat, für den Schaden aufzukommen habe, davon aus, es fehle an Gründen für eine Haftungsbeschränkung, wenn das Risiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Pflichtversicherung gedeckt sei (vgl. Beschluß vom 25. September 1957 - GS 4/56 (GS 5/56) - BAGE 5, 1, 19 = AP, aaO, unter IV der Gründe; im folgenden; bäG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 361/65 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGHZ 27, 62 = AP Nr. 19 zu §§ 898, 899 RVO).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 - EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28) .
  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Besteht ein solcher Pflichtversicherungsschutz jedoch nicht, hängt die Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung ab (BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 - EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28).
  • OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

    Besteht ein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz nicht, soll die Anwendung der Grundsätze der Gefahrgeneigtheit nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung abhängen (so BAG BeckRS 1993, 30916228 sowie BAG NJW 1998, 1810, 1812; ebenso bereits BGH NJW 1972, 440, 441).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, dass das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung bei der internen Betriebsrisikoverteilung zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden dürfe, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsvoraussetzung gemacht habe (BAG BeckRS 1993, 30916228); dies gelte erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG NJW 2011, 1096, 1099 Tz 29).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.12.2003 - 15 Sa 98/03

    Haftung des Arbeitnehmers - arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung

    Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf abgestellt, die bei Bestehen einer Pflichtversicherung geltenden Grundsätze seien nicht auf den Fall zu übertragen, dass der Arbeitnehmer sich gegen das Risiko seiner betrieblichen Tätigkeit freiwillig selbst versichere, weil die private Haftpflichtversicherung nur in dem Umfang hafte, in welchem der Arbeitnehmer selbst hafte (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92, EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28; Urteil vom 25. September 1997 - 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht